Messeteilnahmebedingungen

Allgemeine Teilnahmebedingungen für Messeveranstaltungen der Deutsches Weininstitut GmbH

1. Geltungsbereich der Bedingungen
(1) Die Teilnahme an der Fachausstellung erfolgt ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Teilnahmebedingungen und der jeweiligen Messeausschreibung.
(2) Die Teilnahmebedingungen und die Messeausschreibung werden mit Zulassung zur jeweiligen Messe Vertragsbestandteil.
2. Veranstalter und Aussteller
Veranstalter oder Hauptaussteller der Messe ist die Deutsches Weininstitut GmbH, Platz des Weines 2, 55294 Bodenheim (DWI) oder eine vom DWI beauftragte Durchführungsgesellschaft (im Folgenden „Veranstalter“). Aussteller oder Mitaussteller ist, wer nach Zulassung durch den Veranstalter an einem Stand des Veranstalters mit eigenem Angebot auftritt (im Folgenden „Aussteller“).
3. Geförderte Maßnahme
Die Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung kann grundsätzlich mit Mitteln des Deutschen Weinfonds als Absatzförderungsmaßnahme gefördert werden. Die Förderung erfolgt durch eine „De-minimis“-Förderung des Deutschen Weinfonds an den Kosten der Maßnahme.
4. Anmeldung
(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung erfolgt ausschließlich durch termingerechte Übersendung des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars an das DWI bzw. die Durchführungsgesellschaft unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen.
(2) Eine Entscheidung über die Zulassung findet erst nach Prüfung der Anmeldeunterlagen statt.
(3) Der Anmeldeschluss für die jeweilige Veranstaltung ergibt sich aus der Messeausschreibung bzw. dem Anmeldeformular.
(4) Mit der Anmeldung ist keine Garantie verbunden, dass die jeweilige Messe tatsächlich stattfindet.
5. Zulassung / Standbestätigung
(1) Die Anmeldung des Ausstellers ist rechtsverbindlich und stellt ein Angebot zum Abschluss eines Ausstellungsvertrages hinsichtlich des Gemeinschaftsstands der jeweiligen Veranstaltung dar.
(2) Der Aussteller wird grundsätzlich - unter Berücksichtigung der vorhandenen Ausstellungsfläche und der erforderlichen Mindestteilnehmerzahl - zu der Veranstaltung zugelassen, sofern er die in der Messeausschreibung der jeweiligen Veranstaltung genannten Anmeldevoraussetzungen erfüllt und die Maximalteilnehmerzahl nicht überschritten ist.
(3) Bis zur Entscheidung über die Zulassung ist der Aussteller an seine Anmeldung gebunden.
(4) Nach der Bestätigung der Zulassung hat der Aussteller innerhalb von vier Wochen eine rechtsverbindlich unterschriebene und korrekt ausgefüllte De-minimis Erklärung auf dem Postweg vorzulegen, um die entsprechende jeweilige Förderung des Deutschen Weinfonds gemäß Ziffer 3 zu erhalten.
(5) Der Aussteller erhält nach der Zulassung eine Rechnung. Der zu leistende Betrag entspricht grundsätzlich 100 % der Kosten (Vollkosten) und ist bis zu dem in der Rechnung genannten Datum an den Veranstalter zu entrichten. Die Kosten reduzieren sich entsprechend der Förderung des Deutschen Weinfonds, wenn der Aussteller innerhalb der Einreichungsfrist eine De- minimis Erklärung gemäß Absatz 4 vorgelegt hat.
(6) Im Rahmen der Zulassung erfolgt die unverbindliche Zuteilung der konkreten Standfläche nach eigenem Ermessen des Veranstalters.
(7) Der Veranstalter ist berechtigt, die Zulassung zu widerrufen, wenn sie aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen.
6. Durchführung
Die technisch-organisatorische Durchführung für die Gemeinschaftsstände obliegt dem Veranstalter.
7. Unteraussteller
(1) Eine Gebrauchsüberlassung der Ausstellungsfläche an Dritte durch den Aussteller ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Veranstalters gestattet.
(2) Eine ohne Zustimmung des Veranstalters erfolgte Aufnahme von Unterausstellern berechtigt den Veranstalter, den Vertrag mit dem Aussteller fristlos zu kündigen und den Stand auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen.
8. Ausstellungsgüter
(1) Ausgestellt werden dürfen – sofern sich aus der jeweiligen Messeausschreibung nichts anderes ergibt - nur Produkte, hergestellt ausschließlich aus deutschen Weintrauben bzw. deren Folgeprodukte:
• Wein
• Schaumwein,
• Qualitätsschaumwein und Sekt
• Alkoholreduzierte bzw. entalkoholisierte Weine und Schaumweine
• Getränkespezialitäten und Destillate aus Wein, Trester, Hefe
• In Absprache mit dem Veranstalter eventuell: Verlagsprodukte, Dienstleistungen und Accessoires zu Wein, Weinbau, Weinpflege, Weinkultur, Weininformation, Weinlagerung und Weinverkauf.
(2) Ausstellungsgüter, die nicht den Vorgaben der jeweiligen Messeausschreibung entsprechen, hat der Aussteller sofort auf seine Kosten vom Stand bzw. Tisch zu entfernen. Aussteller, die der Aufforderung des Veranstalters nicht nachkommen, nicht zugelassene Ausstellungsgüter vom Stand / Tisch zu entfernen, können sich künftig an den Gemeinschaftsausstellungen oder Messeveranstaltungen des Deutschen Weininstitutes nicht mehr beteiligen und/oder mit sofortiger Wirkung von der Messe ausgeschlossen werden.
9. Pflichten hinsichtlich der Messe
(1) Der Veranstalter räumt den Ausstellern am Vortag der Messe nach Absprache die Möglichkeit zum Aufbau der Ausstellungsstände ein.
(2) Der Aussteller ist verpflichtet, während der Öffnungszeiten der Messe den Ausstellungstand tatsächlich mit Ausstellungsgütern zu belegen und mit Personal zu besetzen.
(3) Der Ausstellungsvertrag endet grundsätzlich mit Messeschluss. Der Aussteller ist verpflichtet, unmittelbar nach Ende der Messe den Ausstellungsstand vollständig zu räumen und diesen im Zustand wie erhalten zurückzugeben. Sämtliche Ausstellungsgüter und sonstige Gegenstände des Ausstellers sind vom Aussteller wieder mitzunehmen.
10. Rücktritt und Nichtteilnahme
(1) Der Veranstalter ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Gewährung einer Förderung gemäß Ziffer 3 durch Angaben des Ausstellers zustande kommt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig war.
(2) Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt der Veranstalter dem Aussteller ein vertragliches Rücktrittsrecht unter der Bedingung, dass sich der Aussteller verpflichtet, die volle Ausstellungsvergütung (Vollkosten) zu bezahlen. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform.
(3) Die gemäß Absatz 2 zu bezahlende Ausstellungsvergütung verringert sich um 75 %, sofern dem Veranstalter gelingt, einen neuen Aussteller zu finden. Hierunter fällt nicht der Fall, dass aus optischen Gründen die vom zurückgetretenen Aussteller nicht genutzte Fläche einem anderen Aussteller zugeteilt wird, ohne dass der Veranstalter weitere Einnahmen hieraus erzielt. Dem Aussteller bleibt im jedem Fall der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
11. Katalogeintragung
(1) Der Veranstalter gibt zur Messe einen Katalog (Verzeichnis der Aussteller / Ausstellungsgüter) heraus. Die Eintragung in den Katalog ist für alle Aussteller verpflichtend.
(2) Die Aussteller haben dem Veranstalter die für den Katalog erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Zulässigkeit von Katalogeinträgen oder für weinrechtliche Zulässigkeit oder Güte des Wein- und Sektangebots trägt allein der Aussteller.
(4) Für fehlerhafte, unvollständige oder nicht erfolgte Katalogeintragung haftet der Veranstalter nur im Rahmen von Ziffer 12.
12. Haftung und Verjährung
(1) Die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen, Ausschlussfristen und Verjährungen gelten nicht, sofern auf Seiten des Veranstalters ein Verschulden vorliegt, für die Verletzung von Kardinalspflichten (wesentliche Vertragspflichten), vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen, sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Der Veranstalter haftet lediglich für Schäden, die auf mangelnde Beschaffenheit der sonstigen mit dem Ausstellungsvertrag überlassenen Gegenstände oder auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der von ihm übernommenen Verpflichtungen zurückzuführen sind. Die Regelung unter Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Der Veranstalter haftet dem Aussteller nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Die Regelung unter Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Eine Haftung des Veranstalters für einen nach Umfang und Höhe nicht voraussehbaren Schaden ist ausgeschlossen. Die Regelung unter Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Ansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter, ihren Erfüllungsgehilfen sind spätestens 14 Tage nach Ende der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Später eingehende Forderungen werden nicht mehr berücksichtigt (Ausschlussfrist). Die Regelung unter Absatz 1 bleibt unberührt.
(6) Sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter verjähren in einem Jahr, es sei denn diese beruhen auf einem vorsätzlichen Verschulden des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem auf das Veranstaltungsende folgenden Werktag zu laufen. Die Regelung unter Absatz 1 bleibt unberührt.
13. Vorbehalte des Veranstalters
(1) Um die Messe erfolgversprechend durchführen zu können, ist eine Mindestteilnahmezahl an Ausstellern und angemeldeten Besuchern notwendig. Die Mindestteilnehmerzahl der Aussteller ergibt sich aus der jeweiligen Messeausschreibung. Die Mindestteilnehmerzahl der angemeldeten Besucher richtet sich danach, ob eine (insbesondere für die Aussteller) dem Sinn und
Zweck der Veranstaltung entsprechend dienliche Realisierung zu erwarten ist. Der Veranstalter behält sich vor die Messe abzusagen und vom Vertrag zurück zu treten, wenn die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht zustande kommt. Der Rücktritt des Veranstalters erfolgt spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Messe. Bereits geleistete Zahlungen des Ausstellers werden im Fall des Rücktritts des Veranstalters unverzüglich zurück erstattet. Alle übrigen Kosten, die den Vertragsparteien jeweils entstanden sind, haben sie selbst zu tragen.
(2) Der Veranstalter behält sich vor, die Messe in begründeten Ausnahmesituationen zeitlich und / oder örtlich zu verlegen, abzubrechen oder abzusagen. Eine begründete Ausnahmesituation, welche eine derartige Maßnahme rechtfertigt, liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geplante Durchführung oder Fortsetzung der Veranstaltung zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben oder von Sachen mit erheblichem Wert führen kann. Die Rechte nach Satz 1 stehen dem Veranstalter ebenfalls zu, wenn aufgrund von höherer Gewalt oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z. B. behördliche Anordnungen oder dringende behördliche Empfehlung, Arbeitskampf, Terror- oder sonstiger Gefahr für Leib oder Leben, Naturereignisse) die störungsfreie Durchführung der Veranstaltung in einem Maße beeinträchtigt oder gefährdet ist, dass der mit der geplanten Durchführung angestrebte Veranstaltungszweck weder für Aussteller, noch für Besucher und den Veranstalter nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen erreicht werden kann.
(3) Der Veranstalter trifft die Entscheidung nach Absatz 2 nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung sind die Interessen der Aussteller, der Veranstaltungslokalität und der Besucher sowohl hinsichtlich des Veranstaltungszwecks, als auch hinsichtlich der gebotenen Sicherheitsüberlegungen zu berücksichtigen.
(4) Im Fall der Absage nach Absatz 2 werden geleistete Zahlungen des Ausstellers unverzüglich zurück erstattet. Im Fall des Abbruchs nach Absatz 2 werden dem Aussteller anteilig die Zahlungen zurück erstattet, soweit die bezahlte Leistung zum Zeitpunkt der Absage von dem Veranstalter noch nicht erbracht worden ist.
(5) Bei einer Verlegung der Veranstaltung (örtlich oder zeitlich) nach Absatz 2 vor Beginn der Veranstaltung gilt der Messebeteiligungsvertrag für den neuen Veranstaltungsort oder -zeitraum als geschlossen, sofern der Aussteller nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung gegenüber dem Veranstalter schriftlich widerspricht.
(6) Der Veranstalter haftet nicht für Schäden oder Nachteile, die sich für den Aussteller aus der Absage, dem Abbruch oder der Verlegung der Veranstaltung ergeben. Die Regelung unter Ziffer 12 Absatz 1 bleibt unberührt.
14. Versicherung
Die Versicherung der Ausstellungsgüter und der Zusatzeinrichtungen gegen alle Risiken währenddes Transports und während der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl etc., ist Angelegenheit des Ausstellers. Der Veranstalter trägt keinerlei Versicherungsrisiko des Ausstellers.
15. Gewerblicher Rechtschutz
Der Aussteller ist verpflichtet, bezüglich der von ihm ausgestellten Exponate Schutzrechte Dritter strikt zu beachten.
16. Schlussbestimmung
(1) Mit der Anmeldung zur Teilnahme erkennt der Aussteller diese Teilnahmebedingungen sowie die jeweilige Messeausschreibung, deren Erhalt der Aussteller mit der Anmeldung ebenfalls bestätigt, an.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der ungültigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung wird eine gültige, wirksame und durchsetzbare Bestimmung, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien am ehesten entspricht, gesetzt. Das gilt auch für den Fall einer Lücke dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen.
17. Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Falls der Aussteller Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Mainz vereinbart
(2) Es ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrecht anwendbar. Maßgeblich ist allein die deutsche Sprachfassung dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen
 

Stand 09/2020